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Satzung Sammelplätze
Satzung über die Benutzung von Sammelplätzen für pflanzliche Abfälle und Bauschuttkleinmengen
im Gebiet der Stadt Borken (Hessen) sowie die Erhebung von Gebühren
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Borken (Hessen) hat in ihrer Sitzung am 25.03.2025 die nachstehende Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Sammelplätze für pflanzliche Abfälle und Bauschuttkleinmengen im Gebiet der Stadt Borken (Hessen) sowie die Erhebung von Gebühren beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird:
§§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 7. März 2005 (GVBl. I 2005, 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93)
§§ 13 - 15 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist
§§ 4 und 9 des Hessischen Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) neugefasst durch Gesetz vom 06.03.2013, (GVBl. 2013, 80) zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82)
§§ 1 - 5 a, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG) vom 24.03.2013 (GVBl. 2013, 134) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582)
§ 3 Abs. 1 der Verbandssatzung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Lahn-Fulda (ALF) vom 01.01.2023,
sowie deren untergesetzlichen Regelwerken.
§ 1 Aufgabe
(1) Die Stadt Borken (Hessen) betreibt in ihrem Gebiet einen Sammelplatz für pflanzliche Abfälle und einen Sammelplatz für Bauschuttkleinmengen nach Maßgabe des Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) 01.06.2012, des Hessischen Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) neugefasst durch Gesetz vom 06.03.2013 und der Verbandssatzung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Lahn-Fulda (ALF) vom 01.01.2023.
Die Befugnis zum Einsammeln von Gartenabfällen und zur Errichtung und Betrieb von gemeindlichen Sammelplätzen für pflanzliche Abfälle und Bauschuttkleinmengen wurde der Stadt Borken (Hessen) für Borken (Hessen)-Kernstadt auf Antrag vom 19.12.1988 durch den Zweckverband Abfallwirtschaft Schwalm-Eder-Kreis vom 19.09.1989 mit Zustimmung des Regierungspräsidiums Kassel vom 26.04.1990, übertragen.
(2) Der Sammelplatz für pflanzliche Abfälle befindet sich auf dem Grundstück der Gemarkung Borken (Hessen), Flur 2, Flurstück 32/72, „Ulmesfeld“ (ehem. E.ON-Betriebsgelände Gombether See)
Der Sammelplatz für Bauschuttkleinmengen befindet sich auf dem Grundstück Gemarkung Borken (Hessen), Flur 9, Flurstücke 89/2 und 90/1 (städtischer Bauhof, Gellenweg 22-24).
(3) Die Abfallentsorgung der Stadt Borken (Hessen) umfasst
a) das Einsammeln der in ihrem Gebiet anfallenden pflanzlichen Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 1 der Satzung sowie die Zwischenlagerung, Behandlung und Abgabe der eingesammelten Abfälle an den entsorgungspflichtigen Zweckverband Abfallwirtschaft Lahn-Fulda (ALF).
b) die Annahme, Zwischenlagerung und Abgabe von Bauschuttkleinmengen gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 2 der Satzung an den entsorgungspflichtigen Zweckverband Abfallwirtschaft Lahn-Fulda (ALF).
(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sich die Stadt Dritter bedienen.
§ 2 Der Entsorgung unterliegende Abfälle/ Ausschluss von der Entsorgung
(1) Der Abfallentsorgung gemäß dieser Satzung unterliegen:
- pflanzliche Abfälle gemäß Merkblatt über die Kompostierung pflanzlicher Rückstände aus Gärten und Parkanlagen (Staatsanzeiger Nr. 32/1988, Seite 1793). Hiernach können angeliefert werden:
- Hecken- und Baumschnitt,
- Gras- und Rasenschnitt,
- Laub,
- Rinde,
- unbehandeltes Holz,
- Stroh,
- sonstige Pflanzenreste aus Gärten und Parkanlagen
2. unbelasteter Bauschutt
(2) Alle sonstigen Abfälle sind von der Entsorgung über die gemeindliche Sammelstelle ausgeschlossen.
Bauschutt besteht aus festen Baustoffen, die überwiegend mineralische Bestandteile enthalten und vorwiegend bei Bauwerksabbrüchen anfallen.
Der Bauschutt gilt als unbelastet, wenn in ihm keine wasser-, boden- und gesundheitsgefährdenden Stoffe enthalten sind.
Dieses Material fällt beispielsweise an beim Rückbau/Abbruch von Hochbauten sowie Wohngebäuden und wird durch Separierung und/oder Aufbereitung gewonnen, so dass augenscheinlich keine nichtmineralischen Bestandteile mehr feststellbar sind.
(3) Ausgeschlossen sind ferner Abfälle gemäß § 2 Abs. 1, wenn die Anlieferungsmenge
a) bei Hecken- und Baumschnitt 4 m³ und
b) bei
- Gras- und Rasenschnitt
- Laub
- Rinde
- unbehandeltes Holz
- Stroh
- sonstige Pflanzenreste aus Garten und Parkanlagen 1 m³
c) bei
- unbelastetem Bauschutt 1 m³
überschreitet.
Bei Überschreitung der genannten Mengen für Grünabfälle sind die Abfälle unmittelbar auf die zentrale Pflanzenabfallkompostierungsanlage des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Lahn-Fulda (ALF) mit Standort in Homberg (Efze) anzuliefern.
(4) Weiter ausgeschlossen sind Anlieferungen von Abfällen gemäß § 2 Abs. 1
a) aus Gewerbebetrieben
b) aus der Landwirtschaft
c) aus Liegenschaftsverwaltungen anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts.
Abfälle von den genannten Betrieben und Liegenschaftsverwaltungen sind unmittelbar auf die zentrale Pflanzenabfallkompostierungsanlage des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Lahn-Fulda (ALF) mit Standort in Homberg (Efze) anzuliefern.
(5) Im Einzelfall kann aus Billigkeitsgründen von der Anwendung des Abs. 3 und 4 abgesehen werden, wenn die Anwendung des Abs. 3 und 4 zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und betriebliche Belange nicht entgegenstehen.
§ 3 Einsammlungssystem
(1) Die Stadt Borken (Hessen) führt die Einsammlung von pflanzlichen Abfällen gemäß § 2 Abs. 1 im Bringsystem durch.
(2) Beim Bringsystem hat der Abfallbesitzer die in § 2 Abs. 1 Ziffer 1 genannten Abfälle zu dem gemeindlichen Sammelplatz in Borken-Kernstadt zu bringen und dem dort anwesenden Personal zur ordnungsgemäßen Lagerung zu überlassen. Den Weisungen des Personals ist Folge zu leisten. Die Öffnungszeiten dieser Annahmestelle werden im amtlichen Mitteilungsorgan der Stadt Borken (Hessen) regelmäßig bekanntgemacht.
(3) Die Stadt Borken (Hessen) hält zur Annahme von Bauschuttkleinmengen einen Container auf dem gemeindlichen Sammelplatz auf dem Bauhof vor. Der Anliefernde hat die in § 2 Abs. 1 Ziffer 2 genannten Abfälle zu diesem Sammelplatz zu bringen und in den bereitgestellten Container zu verfüllen. Den Weisungen des Personals ist Folge zu leisten. Die Öffnungszeiten dieser Annahmestellen werden im Mitteilungsorgan der Stadt Borken (Hessen) regelmäßig öffentlich bekanntgemacht.
§ 4 Nutzungsrecht
Zur Benutzung der Sammelplätze für pflanzliche Abfälle und Bauschuttkleinmengen sind die Bürger, die im Gebiet der Großgemeinde ihren ständigen Wohnsitz haben und die Eigentümer der im Gebiet der Großgemeinde gelegenen Grundstücke berechtigt.
§ 5 Benutzungsordnung
Die Benutzung des gemeindlichen Sammelplatzes für pflanzliche Abfälle und Bauschuttkleinmengen richtet sich nach der Betriebsordnung, die der Magistrat erlässt. Die Betriebsordnung wird im gemeindlichen Mitteilungsorgan der Stadt Borken (Hessen) bekanntgemacht.
§ 6 Gebühren
(1) Die Stadt Borken (Hessen) erhebt für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Sammelplätze für pflanzliche Abfälle und Bauschuttkleinmengen Gebühren, mit denen die Kosten der Stadt Borken (Hessen) für Einrichtung und Betrieb des gemeindlichen Sammelplatzes sowie die Gebühren für den Transport und die Anlieferung von Bauschutt gedeckt werden.
(2) Gebührenmaßstab ist der angelieferte Abfall nach Volumen. Das Volumen wird von dem zuständigen Mitarbeiter der Stadt Borken (Hessen) geschätzt.
(3) Die Gebühr beträgt pro Anlieferung:
1.) für pflanzliche Abfälle:
a) Anlieferung von Kleinmengen bis max. 0,5 m³
(z. B. Hand- oder Schubkarre und Kofferraum) 2,00 €
b) ab 0,5 m³ bis 1,0 m³ 4,00 €
c) für jeden weiteren angefangenen 0,5 m³ 4,00 €
2.) für Bauschuttkleinmengen:
- bis 25 Liter 3,00 €
- von 25 bis 50 Liter 5,00 €
- von 50 bis 80 Liter 8,00 €
§ 7 Gebührenpflichtige/Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Gebührenpflichtig ist der Anliefernde des Abfalles.
(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit Anlieferung des Abfalles auf dem gemeindlichen Sammelplatz.
(3) Die Gebühr ist mit Anlieferung fällig. Sie ist bar zu entrichten.
§ 8 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung der jeweils gültigen Fassung.
(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Verwaltungsakte gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
§ 9 Inkrafttreten
Die Änderungssatzung tritt am 01.05.2025 in Kraft. Die bisherige Satzung tritt außer Kraft.
Borken (Hessen), 27.03.2025
Der Magistrat
der Stadt Borken (Hessen)
gez.
Marcèl Pritsch
Bürgermeister
Vorstehende Satzung über die Benutzung von Sammelplätzen für pflanzliche Abfälle und Bauschuttkleinmengen im Gebiet der Stadt Borken (Hessen) sowie die Erhebung von Gebühren wird hiermit veröffentlicht.
Borken (Hessen), 27.03.2025
Der Magistrat
der Stadt Borken (Hessen)
Marcèl Pritsch
Bürgermeister