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Hauptsatzung der Stadt Borken (Hessen)
Hauptsatzung der Stadt Borken (Hessen)
Aufgrund des § 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Borken (Hessen) am 12.11.2024 folgende Hauptsatzung beschlossen:
§ 1 Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben an den Magistrat
(1) Die von den Bürgerinnen und Bürgern gewählte Stadtverordnetenversammlung ist das oberste Organ der Stadt. Sie trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung.
(2) Der Magistrat besorgt die laufende Verwaltung. Der Haushaltsplan ermächtigt ihn, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Hiervon unberührt bleiben die Regelungen über die Zuständigkeiten der gemeindlichen Organe.
(3) Die Stadtverordnetenversammlung überträgt dem Magistrat gem. § 50 Abs. 1 HGO, die Entscheidung über folgende Angelegenheiten:
1. Entscheidungen, ob ein bestehendes Vorkaufsrecht ausgeübt wird oder nicht bis zu einem Betrag von 500.000 Euro im Einzelfall,
2. Vergabe von Planungsaufträgen an Architekten und Ingenieure,
3. Entscheidungen über den Abschluss von Werkverträgen und über gemeindliche Baumaßnahmen,
4. Entscheidungen über den Abschluss von sonstigen schuldrechtlichen Verträgen,
5. Entscheidungen über Stundung, Niederschlagung, Zahlungsaufschub, Ratenzahlung und Erlass von Ansprüchen im Einzelfall,
6. Entscheidungen über die Annahme von Schenkungen, Spenden und die Durchführung von Sponsoringmaßnahmen bis zu einem Wert der Zuwendung von 10.000 Euro im Einzelfall,
(4) Die Stadtverordnetenversammlung überträgt dem Haupt- und Finanzausschuss gem. § 50 Abs. 1 HGO, die Entscheidung über folgende Angelegenheiten:
1. Entscheidungen über Stundung, Niederschlagung, Zahlungsaufschub, Ratenzahlung und Erlass von Ansprüchen im Einzelfall.
(5) Das Recht der Stadtverordnetenversammlung, gem. § 50 Abs. 1 HGO die Entscheidung über weitere Angelegenheiten durch Satzung oder Beschluss auf den Magistrat zu übertragen, bleibt von den Bestimmungen in Abs. 3 unberührt.
(6) Die Stadtverordnetenversammlung überträgt die Entscheidung über die Aufnahme von Krediten und Kreditbedingungen gem. § 103 Abs. 1 HGO im Falle der Neuaufnahme von Krediten für Investitionen und Investitionsmaßnahmen dem Haupt- und Finanzausschuss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Borken (Hessen) und im Falle der Umschuldung oder Verlängerung bereits bestehender Kredit- bzw. Darlehensverträge dem Magistrat der Stadt Borken (Hessen).
§ 2 Ausschüsse
(1) Die Stadtverordnetenversammlung bildet zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse folgende Ausschüsse:
1. Haupt- und Finanzausschuss
2. Ausschuss für Bauen, Planen und Umwelt
3. Ausschuss für Soziales, Kultur und Sport
(2) Die Ausschüsse haben 9 Mitglieder und setzen sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen (Benennungsverfahren gem. § 62 Abs. 2 HGO) zusammen.
(3) Die Ausschüsse legen ihre Aufgaben im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten und Notwendigkeiten selbst fest.
§ 3 Stadtverordnetenversammlung
(1) Die Zahl der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung wird auf 37 festgelegt.
(2) Die Stadtverordnetenversammlung wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl aus ihrer Mitte eine oder einen Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Zahl der Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter wird auf vier festgelegt.
§ 4 Magistrat
(1) Der Magistrat besteht aus der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder dem hauptamtlichen Bürgermeister sowie den Stadträtinnen und Stadträten.
(2) Die Zahl der Beigeordneten beträgt acht.
(3) Die oder der Erste Beigeordnete führt die Amtsbezeichnung „Erste Stadträtin“ oder „Erster Stadtrat“, die übrigen Beigeordneten die Amtsbezeichnung „Stadträtin“ oder „Stadtrat“.
§ 5 Ortsbeirat
(1) Für alle Stadtteile sowie die Kernstadt Borken (Hessen) werden Ortsbezirke nach Maßgabe der §§ 81 und 82 HGO und des Kommunalwahlgesetzes in der jeweils gültigen Fassung errichtet.
(2) Die Ortsbezirke sind wie folgt abgegrenzt:
Der Ortsbezirk Arnsbach umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Arnsbach.
Der Ortsbezirk Borken umfasst das Gebiet der ehemaligen Stadt Borken.
Der Ortsbezirk Dillich umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Dillich.
Der Ortsbezirk Freudenthal umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Freudenthal.
Der Ortsbezirk Gombeth umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Gombeth.
Der Ortsbezirk Großenenglis umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Großenenglis.
Der Ortsbezirk Haarhausen umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Haarhausen.
Der Ortsbezirk Kerstenhausen umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Kerstenhausen.
Der Ortsbezirk Kleinenglis umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Kleinenglis.
Der Ortsbezirk Lendorf umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Lendorf.
Der Ortsbezirk Nassenerfurth umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Nassenerfurth.
Der Ortsbezirk Pfaffenhausen umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Pfaffenhausen.
Der Ortsbezirk Singlis umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Singlis.
Der Ortsbezirk Stolzenbach umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Stolzenbach.
Der Ortsbezirk Trockenerfurth umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Trockenerfurth.
(3) Die Ortsbeiräte bestehen in den Ortsbezirken aus mindestens 3, höchstens 9 Mitgliedern.
Folgende Mitgliederzahlen werden festgelegt:
Arnsbach 9 Mitglieder
Borken 9 Mitglieder
Dillich 9 Mitglieder
Freudenthal 7 Mitglieder
Gombeth 9 Mitglieder
Großenenglis 9 Mitglieder
Haarhausen 5 Mitglieder
Kerstenhausen 9 Mitglieder
Kleinenglis 9 Mitglieder
Lendorf 7 Mitglieder
Nassenerfurth 9 Mitglieder
Pfaffenhausen 7 Mitglieder
Singlis 9 Mitglieder
Stolzenbach 5 Mitglieder
Trockenerfurth 9 Mitglieder
§ 6 Ausländerbeirat
(1) Der Ausländerbeirat besteht aus sieben Mitgliedern.
(2) Bei der Wahl zum Ausländerbeirat wird die Briefwahl zugelassen.
§ 7 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Satzungen, Verordnungen, öffentliche Bekanntmachungen nach dem Kommunalwahlgesetz und den aufgrund des Kommunalwahlgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sowie anderer Gegenstände, deren öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, werden mit Abdruck im Borkener Anzeiger im Sinne von § 1 Abs. 1 BekanntmchungsVO öffentlich bekannt gemacht.
Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen. Gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen sind zugleich mit der Satzung öffentlich bekannt zu machen.
Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages vollendet, an dem der Borkener Anzeiger den bekannt zu machenden Text enthält.
(2) Satzungen, Verordnungen und sonstige öffentliche Bekanntmachungen treten am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmen.
(3) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekannt zu machen, so werden sie abweichend von Abs. 1 für die Dauer von 7 Arbeitstagen, wenn gesetzlich nicht ein anderer Zeitraum vorgeschrieben ist, während der Dienststunden der Stadtverwaltung im Rathaus der Stadt Borken (Hessen), Am Rathaus 7, 34582 Borken (Hessen), zur Einsicht für jede Person ausgelegt.
Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der Auslegung werden spätestens am Tage vor deren Beginn nach Abs. 1 öffentlich bekannt gemacht. Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen Bestimmungen enthält. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum endet.
(4) Die Veröffentlichung der Entwürfe der Bauleitpläne (Bebauungspläne oder Flächennutzungspläne) nach § 3 Abs. 2 BauGB ist unter Angabe der Internetseite oder Internetadresse und Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, vor Beginn der Veröffentlichungsfrist öffentlich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung muss darüber hinaus den Gegenstand (genaue Bezeichnung des Entwurfs) benennen. Die Dauer der Veröffentlichung bestimmt sich nach § 3 Abs. 2 S.1 BauGB. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
1. dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2. dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3. dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4. welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB bestehen.
Daneben sind nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 S. 5 BauGB der Inhalt dieser Bekanntmachung in das Internet einzustellen; die zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich zu machen.
(5) Soll ein Bauleitplan (Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan) in Kraft gesetzt werden, macht die Stadt nach Abs. 1 bekannt, dass der Bauleitplan beschlossen bzw. die Genehmigung erteilt wurde. Der Bauleitplan kann während der Dienststunden in der Stadtverwaltung im Rathaus der Stadt Borken (Hessen), Am Rathaus 7, 34582 Borken (Hessen), eingesehen werden, worauf in der öffentlichen Bekanntmachung unter Angabe der Dienststunden (Tageszeit) und des Auslegungsortes (Gebäude und Raum) hinzuweisen ist. In der Bekanntmachung ist auch darauf hinzuweisen, dass die Dauer der Auslegung zeitlich nicht begrenzt ist. Die Stadt hält Bauleitplan, Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6 a bzw. § 10 a BauGB mit Wirksamwerden der Bekanntmachung zur Einsicht für jede Person bereit und gibt über ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft. Mit der Bekanntmachung tritt der Bauleitplan in Kraft. Wirksame Bauleitpläne sollen mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden.
Gleiches gilt für die Ersatzverkündung von Satzungen, deren Rechtsgrundlage auf § 10 Abs. 3 BauGB verweist.
(6) Kann die Bekanntmachungsform nach Abs. 1 und 2 wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen wird die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der Form der Abs. 1 und 2 unverzüglich nachgeholt.
§ 8 Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung
(1) Die Stadt kann Personen, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.
(2) Personen, die als Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, eines Ortsbeirates, des Ausländerbeirates, Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ein Mandat oder Amt in der Stadt ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:
- Vorsitzende oder Vorsitzender der Stadtverordnetenversammlung
= Ehrenstadtverordnetenvorsteherin oder Ehrenstadtverordnetenvorsteher
- Stadtverordnete oder Stadtverordneter
= Ehrenstadtverordnete oder Ehrenstadtverordneter
- Bürgermeisterin oder Bürgermeister
= Ehrenbürgermeisterin oder Ehrenbürgermeister
- Stadträtin oder Stadtrat
= Ehrenstadträtin oder Ehrenstadtrat
- Mitglied des Ortsbeirates
= Ehrenortsbeiratsmitglied
- Ortsvorsteherin oder Ortsvorsteher
= Ehrenortsvorsteherin oder Ehrenortsvorsteher
- Mitglied des Ausländerbeirates
= Ehrenmitglied des Ausländerbeirates
- Vorsitzende oder Vorsitzender des Ausländerbeirates
= Ehrenvorsitzende oder Ehrenvorsitzender des Ausländerbeirates
- Sonstige Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte
= Eine die ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "Ehren-"
Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten.
(3) Das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung sollen in feierlicher Form in einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung verliehen werden. Den Geehrten ist eine Urkunde über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts oder der Ehrenbezeichnung auszuhändigen.
(4) Die Stadt kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens entziehen.
§ 9 In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
„Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Borken (Hessen), 12. November 2024
DER MAGISTRAT
DER STADT BORKEN (HESSEN)
Marcèl Pritsch
Bürgermeister