Bauleitplanung der Stadt Borken (Hessen)  

Bauleitplanung B-Plan 32 Untere Westrandstraße


Lage und Abgrenzung

Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung umfasst den Bereich des ehemaligen Hallenbads mit der sog. Hallenbadwiese (Flurstück 77/86, Flur 9, Gemarkung Borken) am westlichen Ortsrand der Kernstadt Borken. Der Änderungsbereich hat eine Größe von rund 2,2 ha. Lage und Abgrenzung des Geltungsbereiches sind in der beigefügten Planskizze dargestellt.

Ziel und Zweck der Planung

Ziel der Bauleitplanung ist die Vorbereitung für den Neubau des Hallenbades.

Verfahren

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Borken (Hessen) hat in ihrer Sitzung am 14.11.2023 die zweite Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32 „Untere Westrandstraße“, Kernstadt, als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan wurde im vereinfachten Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch aufgestellt.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, während der Dienstzeiten von

 

          Montag, Mittwoch und Donnerstag          von 08.00 Uhr – 12.00 Uhr

          Montag und Mittwoch                                 von 13.30 Uhr – 16.30 Uhr

          Donnerstag, Bürgersprechtag                   von 13.30 Uhr – 18.00 Uhr

          Freitag                                                            von 08.00 Uhr – 13.00 Uhr

im Rathaus der Stadt Borken (Hessen), Am Rathaus 7, 34582 Borken, Bauverwaltung, 1. Obergeschoss, Zimmer 201, einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

1.    eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.    eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3.    nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und

4.    nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Borken (Hessen) geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.