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Bekanntmachungdes endgültigen Wahl-
ergebnisses der Direktwahl der Bürgermeisterin bzw. Bürgermeistersder Stadt Borken (Hessen)am 26. September 2021
Am 30.09.2021 hat der Wahlausschuss in einer öffentlichen Sitzung das endgültige Wahlergebnis ermittelt und folgende Feststellungen getroffen:
Anzahl der Wahlberechtigten | 9.947 |
Anzahl der Wählerinnen und Wähler | 7.370 |
Anzahl der gültigen Stimmen | 7.316 |
Anzahl der ungültigen Stimmen | 54 |
Die Wahlbeteiligung betrug 74,09 %.
Die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen verteilen sich wie folgt:
Lfd. Nr. | Familien- und Rufname | Träger des Wahlvorschlags | Stimmen | Prozent |
1 | Pritsch, Marcèl | Freie Wählergemeinschaft Borken (Hessen) (FWG) | 3.682 | 50,33 % |
2 | Becker, Andreas | Einzelbewerber Becker | 1.301 | 17,78 % |
3 | Winter, Yvonne | Einzelbewerberin Winter | 2.333 | 31,89 % |
Auf den Bewerber Marcèl Pritsch sind mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen entfallen. Er ist damit zum Bürgermeister der Stadt Borken (Hessen) gewählt.
Einspruch gegen die Gültigkeit der Bürgermeisterwahl:
Gegen die Gültigkeit der Wahl kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises Einspruch erheben.
Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen. Gegen die Gültigkeit der Wahl kann auch jeder Bewerber, der an der Wahl teilgenommen hat, oder der Bewerber eines zurückgewiesenen Wahlvorschlags, nach Maßgabe des § 25 Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) Einspruch erheben (§ 49 KWG).
Der Einspruch ist binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen, von dem Tag der Bekanntmachung des Ergebnisses der oben genannten Wahl ab, schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Gemeindewahlleiter der Stadt Borken (Hessen), Am Rathaus 7,34582 Borken (Hessen), einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.