Bekanntmachungdes endgültigen Wahl-
ergebnisses der Direktwahl der Bürgermeisterin bzw. Bürgermeistersder Stadt Borken (Hessen)am 26. September 2021


Am 30.09.2021 hat der Wahlausschuss in einer öffentlichen Sitzung das endgültige Wahlergebnis ermittelt und folgende Feststellungen getroffen:

Anzahl der Wahlberechtigten

9.947

Anzahl der Wählerinnen und Wähler

7.370

Anzahl der gültigen Stimmen

7.316

Anzahl der ungültigen Stimmen

54

Die Wahlbeteiligung betrug 74,09 %.

Die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen verteilen sich wie folgt:

Lfd. Nr.

Familien- und

Rufname

Träger des Wahlvorschlags

Stimmen

Prozent

1

Pritsch, Marcèl

Freie Wählergemeinschaft Borken (Hessen) (FWG)

3.682

50,33  %

2

Becker,  Andreas

Einzelbewerber Becker

1.301

17,78  %

3

Winter, Yvonne

Einzelbewerberin Winter

2.333

31,89  %

Auf den Bewerber Marcèl Pritsch sind mehr als die Hälfte der abge­gebenen Stimmen entfallen. Er ist damit zum Bürgermeister der Stadt Borken (Hessen) gewählt.

Einspruch gegen die Gültigkeit der Bürgermeisterwahl:

Gegen die Gültigkeit der Wahl kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises Einspruch erheben.

Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen. Gegen die Gültigkeit der Wahl kann auch jeder Bewerber, der an der Wahl teilgenommen hat, oder der Bewerber eines zurückgewiesenen Wahlvorschlags, nach Maßgabe des § 25 Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) Einspruch erheben (§ 49 KWG).

Der Einspruch ist binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen, von dem Tag der Bekannt­machung des Ergebnisses der oben genannten Wahl ab, schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Gemeindewahlleiter der Stadt Borken (Hessen), Am Rathaus 7,34582 Borken (Hessen), einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.